2. HAUPTSTÜCK ANFORDERUNGEN AN BRENNSTOFFE
§ 5. Sonstige Anforderungen an feste Brennstoffe
(1) Der Wassergehalt bei naturbelassenem Holz (z. B. Hackgut, Rinde) darf, bezogen auf die Masse des wasserhaltigen Holzes, 30% nicht überschreiten. Der höchstzulässige Wassergehalt gilt als eingehalten, wenn das Holz in zerkleinertem Zustand durch mindestens ein Jahr hindurch an einem durchlüfteten trockenen Ort gelagert wurde.
(2) In Feuerungsanlagen für Verpressungsprodukte aus biogenen festen Brennstoffen (Pellets) dürfen zur Sicherstellung einer hohen Brennstoffqualität nur
1. Presslinge aus naturbelassenem Holz oder naturbelassener Rinde, die der ÖNORM M 7135 entsprechen oder
2. Presslinge aus anderen biogenen Brennstoffen laut Vornorm ÖNORM CEN/TS 14588 verfeuert werden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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