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Oö. HaBV 2005 § 23. Messvorschriften für Emissionsmessungen, LGBl.Nr. 39/2022, gültig von 01.02.2006 bis 30.04.2022

4. HAUPTSTÜCK ERSTMALIGE INBETRIEBNAHME, ABNAHME UND WIEDERKEHRENDE ÜBERPRÜFUNG VON HEIZUNGSANLAGEN

§ 23. Messvorschriften für Emissionsmessungen

(1) Die Messungen für die gasförmigen Emissionen sind nach den Regeln der Technik durchzuführen.

(2) Die Messungen der staubförmigen Emissionen sind gemäß der ÖNORM M 5861-1 durchzuführen.

(3) Die Messungen für den Abgasverlust sind nach den Regeln der Technik durchzuführen. Wenn z. B. keine Brennstoffanalyse vorliegt, so ist nach folgendem Verfahren oder einem diesem Verfahren gleichwertigen Verfahren vorzugehen:


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Abgasverlust (%) qA = (tA - tL) . [A2/(21 - O2) + B]
tA
Abgastemperatur
°C
tL
Verbrennungs-Lufttemperatur
°C
O2
trockener Restsauerstoffgehalt im Abgas
Vol.%

Es gelten folgende Faktoren:

Feste biogene Brennstoffe:


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Wassergehalt
0%
10%
20%
30%
40%
50%
A2
0,6572
0,6682
0,6824
0,7017
0,7290
0,7709
B
0,0093
0,0107
0,0125
0,0149
0,0183
0,0235

Feste fossile Brennstoffe:

Braunkohle:


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Wassergehalt
0%
10%
20%
30%
40%
A2
0,6717
0,6809
0,6936
0,7070
0,7281
B
0,0073
0,0084
0,0097
0,0115
0,0140

Steinkohle und Koks:


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Wassergehalt
0%
5%
10%
15%
20%
A2
0,6901
0,6932
0,6967
0,7006
0,7050
B
0,0054
0,0057
0,0061
0,0065
0,0069

Heizöle:


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Heizöl
extra-leicht
leicht
mittel
schwer
A2
0,6642
0,6655
0,6687
0,6736
B
0,0086
0,0082
0,0079
0,0076

(4) Die Messstellen sind so festzulegen, dass eine repräsentative und messtechnisch einwandfreie Emissionsmessung gewährleistet ist.

(5) Die Messungen sind bei jenem Betriebszustand durchzuführen, bei dem die Feuerungsanlage vorwiegend betrieben wird (ausgenommen An- und Abfahrzustände).

(6) Die Messwerte sind - soweit Abs. 7 nichts anderes vorsieht - als Viertelstundenmittelwerte zu ermitteln. Bei vollautomatischen Feuerungsanlagen für flüssige sowie bei Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe mit kontinuierlicher automatischer Beschickung genügt die Erfassung von drei Einzelmesswerten im Beharrungszustand, aus denen der Mittelwert zu bilden ist. Als Beharrungszustand ist jener Zustand anzusehen, bei dem sich innerhalb der Messzeit die Vor- und Rücklauftemperatur des Wärmeträgers, die Abgastemperatur, die Verbrennungsgaszusammensetzung und die Massenströme nicht wesentlich verändern.

(7) Bei Feuerungsanlagen über 1.000 kW Brennstoffwärmeleistung sind bei den alle fünf bzw. alle drei Jahre vorgesehenen Einzelmessungen alle Messwerte als Halbstundenmittelwerte zu ermitteln, wobei innerhalb eines Zeitraumes von drei Stunden drei Messwerte als Halbstundenmittelwerte zu bilden sind.

(8) Die Feuerungsanlage gilt hinsichtlich der Emissionsgrenzwerte für den weiteren Betrieb als geeignet, wenn die unter Berücksichtigung der Fehlergrenze des Messverfahrens ermittelten Messwerte den jeweiligen Emissionsgrenzwert nicht überschreiten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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