3. HAUPTSTÜCK SICHERHEITS- UND UMWELTSCHUTZBESTIMMUNGEN FÜR HEIZUNGSANLAGEN
1. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen für Feuerungsanlagen für feste und für flüssige Brennstoffe
§ 12. Betrieb und Instandhaltung von Feuerungsanlagen
(1) Feuerungsanlagen dürfen nur von verlässlichen, mit der Handhabung und Bedienung der Anlage vertrauten Personen bedient werden. Feuerungsanlagen sind entsprechend der Betriebsanleitung wiederkehrend von der verfügungsberechtigten Person auf ihre ordnungsgemäße Funktion hin zu überprüfen.
(2) Der Feuerungsanlage beigegebene Bedienungsanleitungen, Anlagenschemata, Behältervormerkbücher, Werksprüfzeugnisse für Behälter, Wartungsvorschriften, Sicherheitshinweise und dgl. sind im Bereich der Feuerungsanlage zur Einsichtnahme aufzulegen. Bei Einzelöfen kann die Aufbewahrung auch an einem anderen geeigneten Ort erfolgen.
(3) Während des Einlagerungsvorgangs von Brennstoffen ist die Anwesenheit einer fachkundigen Person erforderlich.
(4) Bei Feuerungsanlagen ist für eine ausreichende Erste Löschhilfe im Sinn des § 15 Oö. Feuerpolizeigesetz (Oö. FPG) vorzusorgen.
(5) Aufstellungs- und Heizräume sind von gefährlichen Staubablagerungen frei zu halten.
(6) Für die Lagerung fester Verbrennungsrückstände sind Behälter aus nicht brennbarem Material mit dichtschließenden Deckeln aus nicht brennbarem Material zu verwenden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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