3. HAUPTSTÜCK SICHERHEITS- UND UMWELTSCHUTZBESTIMMUNGEN FÜR HEIZUNGSANLAGEN
1. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen für Feuerungsanlagen für feste und für flüssige Brennstoffe
§ 11. Sicherheitsabstände und Sicherheitseinrichtungen in Bezug auf Feuerungsanlagen
(1) Feuerstätten und deren Verbindungsstücke müssen zu brennbaren Stoffen, ausgenommen festen Brennstoffen, folgende Mindestabstände aufweisen:
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1. | Feuerstätten und Verbindungsstücke | Mindestabstände zu brennbaren Stoffen in cm | |
Ungeschützt | Brandhemmend verkleidet mit nicht brennbaren
Baustoffen | ||
aus Metall | 40 | 20 | |
Gemauerte Öfen, Herde, Poterien und dgl. | 20 | 15 | |
Diese Abstände dürfen nur auf Grund eines Prüfberichts einer akkreditierten Prüf- und/oder Überwachungsstelle unterschritten werden.
2. Ofenbänke und dgl. aus brennbaren Materialien in geringeren Abständen sind nach den Anweisungen des Herstellers oder der Herstellerin der Feuerungsanlage so anzubringen, dass diese nicht entzündet werden können.
(2) Die Abstände von Lagerungen fester und flüssiger Brennstoffe zu Feuerstätten sind so zu wählen, dass die Brennstoffe nicht gefahrbringend erwärmt werden.
(3) Feuerungsanlagen mit elektrischen Steuer- oder Regeleinrichtungen sind mit geeigneten Schaltern auszurüsten, um die Feuerungsanlage im Gebrechensfall in den sicheren Zustand überführen zu können.
(4) Feuerungsanlagen, die in Heizräumen aufgestellt sind, müssen mit einem NOT-AUS-Schalter ausgestattet werden, der nicht auf die Raumbeleuchtung wirken darf. Dieser ist unmittelbar außerhalb der Zugangstür zu situieren und deutlich sichtbar zu kennzeichnen. Bei ausschließlich vom Freien zugänglichen Heizräumen können sich diese Schalter auch innerhalb der Heizräume, unmittelbar bei den Zugangstüren, befinden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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