§ 3.
(1) Als Grenzwerte für Luftschadstoffe gelten die in der Anlage 1 Teil A und B festgelegten Immissionsgrenzwerte der O.ö. Luftreinhalteverordnung, LGBl. Nr. 78/1976, i.d.F. LGBl. Nr. 93/1985.
(2) Soweit für einzelne Emissionen und Immissionen keine Grenzwerte oder Richtlinien festgelegt sind, sind dem Stand der Technik entsprechende Richtlinien heranzuziehen.
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