Oö. Gasverordnung § 9. Flammendurchschlagsicherung, LGBl.Nr. 98/2015, gültig ab 31.07.2015
2. Hauptstück Sicherheitstechnische Vorschriften
2. Abschnitt Brand- und Explosionsschutz für Biogasanlagen
§ 9. Flammendurchschlagsicherung
Vor jeder Gasverbrauchseinrichtung bzw. vor und nach Gasverdichtern ist eine der ÖNORM EN ISO 16852 (§ 34 Abs. 1) entsprechende Flammendurchschlagsicherung einzubauen. Die Flammen-durchschlagsicherung ist so zu situieren, dass sie leicht gereinigt werden kann.
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