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Oö. Gasverordnung § 13. Zutrittsbeschränkung, LGBl.Nr. 98/2015, gültig ab 31.07.2015
2. Hauptstück Sicherheitstechnische Vorschriften
2. Abschnitt Brand- und Explosionsschutz für Biogasanlagen

§ 13. Zutrittsbeschränkung

Biogasanlagen sind gegen den Zutritt von unbefugten Personen durch geeignete Maßnahmen zu sichern. Bei der Neuerrichtung von Biogasanlagen müssen Explosionsschutzzonen jedenfalls innerhalb einer Umzäunung oder einer Absperrung liegen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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