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Oö. Gasverordnung § 36. Schlussbestimmungen, LGBl.Nr. 98/2015, gültig ab 31.07.2015

5. Hauptstück Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 36. Schlussbestimmungen

(1) Die in dieser Verordnung einschließlich ihrer Anhänge angeführten ÖVGW - Richtlinien können bei der Österreichischen Vereinigung für das Gas- und Wasserfach (ÖVGW) in 1010 Wien, Schubertring 14, bezogen werden.

(2) Die in dieser Verordnung angeführten ÖNORMEN können beim Austrian Standards Institute in 1020 Wien, Heinestraße 38, bezogen werden.

(3) Die in dieser Verordnung angeführten „Technischen Richtlinien Vorbeugender Brandschutz“ können beim Österreichischen Bundesfeuerwehrverband in 1050 Wien, Siebenbrunnengasse 21/3, bezogen werden.

(4) Die in den Abs. 1 bis 3 genannten Technischen Richtlinien und ÖNORMEN werden zusätzlich in der sich aus dieser Verordnung einschließlich ihrer Anhänge ergebenden Fassung gemäß § 14 Abs. 6 Oö. Verlautbarungsgesetz 2015 kundgemacht. Sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei den für die Vollziehung des Oö. LuftREnTG zuständigen Abteilungen des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.

(5) Diese Verordnung wurde einem Informationsverfahren im Sinn der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und Technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom , S 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom , ABl. Nr. L 217 vom , S 18, unterzogen.

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