5. Hauptstück Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 33. Übergangsbestimmungen
(1) Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehende Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe und sonstige Gasanlagen, die auf Grund der bisher geltenden Vorschriften errichtet worden sind, gelten die bisherigen sicherheitstechnischen Vorschriften der Oö. Gassicherheitsverordnung 2006 nach Maßgabe des Abs. 2 weiter. Für die umwelttechnischen Vorschriften bestehender Anlagen gilt § 28 Abs. 1a Oö. LuftREnTG.
(2) Werden Änderungen an bestehenden Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe oder sonstigen Gasanlagen im Sinn des Abs. 1 vorgenommen, sind die Bestimmungen des 2. Hauptstücks anzuwenden, soweit dadurch die Sicherheit der Gesamtanlage nicht beeinträchtigt wird.
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