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Oö. Gasverordnung § 32. Prüfablauf und Prüfinhalte, LGBl.Nr. 98/2015, gültig ab 31.07.2015

4. Hauptstück Abnahme und wiederkehrende Überprüfung

§ 32. Prüfablauf und Prüfinhalte

(1) Erdgasversorgte Gasanlagen sind bei der wiederkehrenden Überprüfung gemäß der ÖVGW-Richtlinie G 10 (§ 34 Abs. 1) zu prüfen.

(2) Flüssiggasversorgte Gasanlagen sind bei der wiederkehrenden Überprüfung gemäß der ÖVGW-Richtlinie G 2/Teil 6 (§ 34 Abs. 1) zu prüfen.

(3) Sonstige Gasanlagen sind bei der wiederkehrenden Überprüfung entsprechend ihrer tatsächlichen Gaseigenschaft sinngemäß entweder wie Erdgas- oder Flüssiggasanlagen zu prüfen.

(4) Die Emissionsmessungen gemäß dem 3. Hauptstück sind in dem Betriebszustand durchzuführen, in dem die Anlage vorwiegend betrieben wird. Die Durchführung der Emissionsmessung hat entsprechend den Regeln der Technik für eine einfache Überprüfung zu erfolgen, wobei vorrangig die jeweiligen ÖNORMEN anzuwenden sind. Zu bestimmen sind der CO-Gehalt, der CO2-oder O2-Gehalt, die Verbrennungsluft- und Abgastemperaturen, die Kesseltemperatur, der Förderdruck im Fang und der Abgasverlust. Bei Gasmotoren sind zusätzlich der CO- und der NOx-Gehalt zu bestimmen.

(5) Die Anlage gilt hinsichtlich des Wertes für den Abgasverlust für den weiteren Betrieb als geeignet, wenn das gerundete Messergebnis den Grenzwert nicht überschreitet. Der CO- und der NOx- Emissionsgrenzwert sind eingehalten, wenn der unter Berücksichtigung der Fehlergrenze des Messverfahrens ermittelte Beurteilungswert den Emissionsgrenzwert nicht überschreitet.

(6) Bei der Abnahme von


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Heizungsanlagen und sonstigen Gasanlagen, die mit nicht standardisierten biogenen gasförmigen Brennstoffen betrieben werden,
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Heizungsanlagen und sonstigen Gasanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 400 kW,
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Gasmotoren,

und bei wiederkehrenden Überprüfungen von


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Feuerungsanlagen und Gasmotoren mit einer Brennstoffwärmeleistung von 1 MW bis 2 MW alle fünf Jahre,
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Feuerungsanlagen und Gasmotoren mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 2 MW alle drei Jahre,

sind die Emissionsmessungen gemäß dem 3. Hauptstück nach den Regeln der Technik durchzuführen, wobei jeweils sämtliche in Frage kommenden Parameter zu überprüfen sind. Bei der erstmaligen Überprüfung hat die Messung in zwei Laststufen, nämlich im Bereich der kleinsten Leistung und im Bereich der Nennwärmeleistung, zu erfolgen. Bei der wiederkehrenden Überprüfung sind die Messungen in dem Betriebszustand durchzuführen, in dem die Anlage vorwiegend betrieben wird. Die Emissionsmessungen sind an einer repräsentativen Entnahmestelle im Abgaskanal vorzunehmen. Innerhalb eines Zeitraums von drei Stunden sind drei Messwerte als Halbstundenmittelwerte zu bilden.

(7) In den Fällen des Abs. 6 gilt der Emissionsgrenzwert als eingehalten, wenn unter Berücksichtigung der Fehlergrenze des Messverfahrens keiner der Halbstundenmittelwerte den maßgeblichen Emissionsgrenzwert überschreitet. Hinsichtlich des Wertes für den Abgasverlust gilt die Anlage für den weiteren Betrieb als geeignet, wenn das gerundete Messergebnis den Grenzwert nicht überschreitet.

(8) Von der Verpflichtung zur wiederkehrenden Überprüfung in sicherheitstechnischer Hinsicht sind jene Anlagen oder Anlagenteile ausgenommen, die bereits nach dem Kesselgesetz oder nach der Druckgeräteüberwachungsverordnung (DGÜW-V) wiederkehrend zu überprüfen sind. Soweit im Kesselgesetz oder in der Druckgeräteüberwachungsverordnung für die wiederkehrende Überprüfung Überprüfungsintervalle enthalten sind, sind diese anzuwenden. Soweit solche Überprüfungsintervalle nicht vorgesehen sind, gelten die Überprüfungsintervalle des Oö. LuftREnTG.

(9) Von der Verpflichtung zur wiederkehrenden Überprüfung der Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste gemäß dem 3. Hauptstück sind ausgenommen:

1. Anlagen, die nur als Ausfallreserve dienen oder nicht mehr als 250 Stunden pro Jahr betrieben werden (Betriebsstunden der Verbrennungseinrichtung) - das Vorliegen dieser Voraussetzung ist alle zwei Jahre zu kontrollieren;

2. Anlagen in Objekten, die an keine öffentliche Stromversorgung angeschlossen sind und nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand an eine öffentliche Stromversorgung angeschlossen werden könnten (isolierte Lagen);

3. bestehende Anlagen, bei denen eine Messöffnung nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand eingebaut werden kann.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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