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Oö. Gasverordnung § 31. Wiederkehrende Überprüfungen, LGBl.Nr. 98/2015, gültig ab 31.07.2015

4. Hauptstück Abnahme und wiederkehrende Überprüfung

§ 31. Wiederkehrende Überprüfungen

Das Ergebnis der wiederkehrenden Überprüfung ist in einem Prüfbericht festzuhalten. Bei der wiederkehrenden Überprüfung ist je nach Art der Feuerungsanlage oder sonstigen Gasanlage das entsprechende Formblatt der Anlage 1, der Anlage 2, oder der Anlage 3 zu verwenden.

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