Oö. Gasverordnung § 3. Erdgas(Gasanlagen für die zweite Gasfamilie), LGBl.Nr. 98/2015, gültig ab 31.07.2015

2. Hauptstück Sicherheitstechnische Vorschriften

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 3. Erdgas(Gasanlagen für die zweite Gasfamilie)

(1) Für die Errichtung und Änderung von Gasanlagen für die zweite Gasfamilie mit einem Betriebsdruck bis einschließlich 100 mbar gilt die ÖVGW-Richtlinie G 1 (§ 34 Abs. 1), für die Errichtung und Änderung von Gasanlagen für die zweite Gasfamilie mit einem Betriebsdruck von mehr als 100 mbar bis einschließlich 5 bar gilt die ÖVGW-Richtlinie G 6 (§ 34 Abs. 1).

(2) Für den Betrieb und die Instandhaltung von Gasanlagen mit einem Betriebsdruck bis einschließlich 500 mbar gilt die ÖVGW-Richtlinie G 10 (§ 34 Abs. 1), für den Betrieb und die Instandhaltung von Gasanlagen mit einem Betriebsdruck von mehr als 500 mbar bis einschließlich 5 bar gilt die ÖVGW-Richtlinie G 6 (§ 34 Abs. 1).

(3) Edelstahl-Wellrohre für Leitungsanlagen dürfen nur nach folgenden Vorgaben verwendet werden:

1. Die Verwendung ist nur für Leitungen mit einem maximalen Betriebsdruck MOP von 100 mbar zulässig. Edelstahl-Wellrohre dürfen nur als Innenleitungen und in Außenfassaden ausschließlich unter Putz ohne lösbare Verbindungen gemäß Tabelle 2 der ÖVGW-Richtlinie G 1/2 (§ 34 Abs. 1) verwendet werden. Lösbare Verbindungen sind auf Abzweigungen sowie Anfangs- und Endpunkte zu beschränken.

2. Die ausführende Person muss über die Handhabung des eingesetzten Produkts entsprechend den Angaben der Herstellerin bzw. des Herstellers nachweislich unterwiesen sein.

3. In Garagen bis 250 m² Nutzfläche ist die Leitung unter Putz ohne lösbare Verbindung zu verlegen. In Garagen über 250 m² dürfen Edelstahl-Wellrohre nicht verwendet werden.

4. Die Zugänglichkeit zur Gasleitung muss bei der Durchführung der Druckprüfung gewährleistet werden.

(4) Für Abgassammler und wohnungsgemeinsame Fänge ist die ÖVGW-Richtlinie G 46 (§ 34 Abs. 1) anzuwenden.

(5) Feuerungsanlagen über 50 kW Nennwärmebelastung (NWB) sind gemäß den Bestimmungen der ÖVGW-Richtlinie G 4 (§ 34 Abs. 1) in Heizräumen aufzustellen, sofern diese ÖVGW-Richtlinie für den konkreten Verwendungszweck nicht Ausnahmen gestattet.

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