Oö. Gasverordnung § 26. Zulässige Brennstoffe, LGBl.Nr. 98/2015, gültig ab 31.07.2015
3. Hauptstück Umweltschutzbestimmungen
§ 26. Zulässige Brennstoffe
Gasförmige Brennstoffe dürfen nur verwendet werden, wenn sie folgende Anforderungen erfüllen:
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Art | Brennstoffe | technische Anforderungen |
Standardisierte fossile Brennstoffe | Erdgas Flüssiggas | ÖVGW-Richtlinie G 31 (§ 34 Abs. 1); Erdgas in Österreich – Gasbeschaffenheit ÖNORM C 1301 (§ 34 Abs. 1); Flüssiggase für Brennzwecke - Propan, Propen, Butan, Buten und deren Gemische - Anforderungen und Prüfverfahren |
Nicht standardisierte erneuerbare biogene Brennstoffe | Biogas, Klärgas, Holzgas, Deponiegas | Der Gesamtchlorgehalt dieser Brennstoffe darf jedenfalls 1.500 mg/kg Trockensubstanz nicht übersteigen. In Feuerungsanlagen, bei denen durch den Einsatz von Abgasreinigungseinrichtungen die Einhaltung des Grenzwerts für Chlorwasserstoff von 30 mg/Nm³ (bezogen auf einen Sauerstoffgehalt von 11 %) gewährleistet ist, können auch Brennstoffe mit höheren Chloranteilen (über 1.500 mg/kg Trockensubstanz) eingesetzt werden. Gleiches gilt auch für Versuchsanlagen, in denen die praktischen Einsatzmöglichkeiten diverser biogener Materialien erprobt werden sollen. |
Standardisierte erneuerbare biogene Brennstoffe | aufbereitetes Biogas, Klärgas, Holzgas, Deponiegas; (Biomethan) | ÖVGW-Richtlinie G 31 (§ 34 Abs. 1); Erdgas in Österreich - Gasbeschaffenheit |
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