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Oö. Gasverordnung § 22. Ableitungen aus Überdrucksicherungen, LGBl.Nr. 98/2015, gültig ab 31.07.2015

2. Hauptstück Sicherheitstechnische Vorschriften

2. Abschnitt Brand- und Explosionsschutz für Biogasanlagen

§ 22. Ableitungen aus Überdrucksicherungen

(1) Die Überdrucksicherungen sind so anzuordnen, dass ausströmendes Gas jedenfalls ins Freie austritt und nicht in Gebäude, Schächte oder dergleichen gelangen kann.

(2) Die Mündungsöffnung der Überdrucksicherung muss mindestens 3 m über dem angrenzenden Geländeniveau liegen und gegen das Eindringen von Fremdkörpern sowie Niederschlagswasser gesichert sein.

(3) Die Mündungsöffnung muss mindestens 1 m über die Dachfläche oder den Behälterrand reichen und mindestens 5 m von nicht zur Biogasanlage gehörenden Gebäuden bzw. Verkehrswegen entfernt sein.

(4) Um die Mündungsöffnung gilt der Bereich mit einem Radius von 1 m als Zone 1. Der weitere Bereich bis zu einem Radius von 3 m gilt als Zone 2.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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