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Oö. Gasverordnung § 2. Begriffsbestimmungen, LGBl.Nr. 98/2015, gültig ab 31.07.2015

1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen

§ 2. Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieser Verordnung bedeutet:

1. Abgase: die in der Feuerung bei der Verbrennung entstehenden gasförmigen Verbrennungsprodukte einschließlich der in ihnen schwebenden festen oder flüssigen Stoffe sowie die sich aus der Verbrennungsluft und dem Luftüberschuss oder aus einer allfälligen Abgasreinigung ergebenden Gaskomponenten;

2. Abnahme: sicherheitstechnische und umweltschutztechnische Überprüfung vor erstmaliger Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderung;

3. Aufstellungsraum: Raum in dem ein Gasgerät zur Aufstellung und Benutzung gelangt; mehrere Räume gelten als ein Raum, wenn diese stets in offener Verbindung stehen und der Querschnitt dieser Öffnungen mindestens je 1,2 m² beträgt;

4. Biogas: Energieträger mit chemischer Bindungsenergie, dessen Hauptkomponente aus Methan besteht, das durch den anaeroben mikrobiellen Abbau organischer Masse (Biomasse) entsteht; Deponiegas, Holzgas und Klärgas gelten als Biogas im Sinn dieser Verordnung;

5. Biogasanlage: sonstige Gasanlage zur Gewinnung, Aufbereitung, Lagerung und/oder Nutzung von Biogas;

6. CO-Emission: die Emission von Kohlenstoffmonoxid;

7. Fermenter: technische Einrichtung zur Vergärung von organischen Stoffen unter Sauerstoffabschluss durch methanbildende Bakterien;

8. Gasförmige fossile Brennstoffe: Erdgas und Flüssiggas;

9. Nennwärmebelastung (NWB): die größte zulässige Wärmebelastung, für die ein Gasgerät gebaut ist;

10. NMHC-Emissionen: die Summe der Emissionen gasförmiger organischer Verbindungen, berechnet und angegeben als elementarer Kohlenstoff, abzüglich des Anteils an Methan;

11. NOX-Emissionen: die Summe der Emissionen von Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, berechnet und angegeben als Stickstoffdioxid (NO2);

12. Staub-Emission: die Emission von im Abgas dispergierten Partikeln unabhängig von Form, Struktur und Dichte, welche auf Basis eines gravimetrischen Messverfahrens quantitativ beurteilt werden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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