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Oö. Gasverordnung § 18. Fermenter und Faultürme, LGBl.Nr. 98/2015, gültig ab 31.07.2015

2. Hauptstück Sicherheitstechnische Vorschriften

2. Abschnitt Brand- und Explosionsschutz für Biogasanlagen

§ 18. Fermenter und Faultürme

(1) Der Gasraum des Fermenters gilt im Normalbetrieb als Zone 1. Bei Entschwefelung mittels Lufteinblasung gilt der Bereich von 3 m allseits um die Einblasstelle in den Gasraum des Fermenters als Zone 0. In diesem Fall ist sicherzustellen, dass die Luftdosierpumpe höchstens einen Volumenstrom von 6 % des im selben Zeitraum erzeugten Biogasvolumens fördert. Die Luftdosierung ist so zu dimensionieren, dass bei einer Fehlfunktion der Mengenregulierung keine wesentlich höheren Luftmengen gefördert werden können. In der Luftzuleitung der Entschwefelungseinrichtung zum Gasraum des Fermenters ist eine Rückschlagsicherung, bestehend aus Flammendurchschlagsicherung und Rückstromsicherung, vorzusehen.

(2) Bei Öffnungen des Gasraums des Fermenters ins Freie, zB Serviceöffnungen, Rührwerksverstelleinrichtung, Einbringöffnungen und Ähnliches, sind explosionsgefährdete Bereiche vorzusehen. Dabei gilt der Bereich von 1 m um die äußeren Kanten der Öffnungen als Zone 1 und der weitere Bereich bis zu einem Abstand von 3 m als Zone 2. Öffnungen müssen grundsätzlich ins Freie führen.

(3) Die Feststoffeinbringvorrichtung muss innerhalb des Fermenters mindestens 1 m unterhalb des Flüssigkeitsniveaus einmünden. Diese Tiefe muss für alle möglichen Betriebszustände gewährleistet sein. Der Füllstand des Fermenters ist automatisch zu überwachen. Bei Unterschreiten des Mindestfüllstands von 1 m über der Einbringöffnung muss selbsttätig Alarm ausgelöst werden und müssen im Umkreis von 3 m um den Aufgabetrichter (Feststoffeintragvorrichtung) alle nicht explosionsgeschützten Betriebsmittel selbsttätig außer Betrieb gesetzt werden.

(4) Die Bestimmungen über Fermenter sind für Faultürme sinngemäß anzuwenden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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