2. Hauptstück Sicherheitstechnische Vorschriften
2. Abschnitt Brand- und Explosionsschutz für Biogasanlagen
§ 17. Vorgruben und Schächte
Das Innere von geschlossenen Vorgruben oder Schächten, die von Gülle oder Substrat durchflossen werden oder in denen solche Stoffe vorhanden sind, gilt als Zone 1. Der Bereich von 1 m um die äußeren Kanten der Öffnungen gilt als Zone 2. Bei technischer Lüftung gilt das Innere von geschlossenen Vorgruben oder Schächten als Zone 2.
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