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Oö. Gasverordnung § 15. Baulicher und organisatorischer Brandschutz, LGBl.Nr. 98/2015, gültig ab 31.07.2015

2. Hauptstück Sicherheitstechnische Vorschriften

2. Abschnitt Brand- und Explosionsschutz für Biogasanlagen

§ 15. Baulicher und organisatorischer Brandschutz

(1) Fermenter und Gasspeicher sind entweder in einem gemeinsamen Brandabschnitt oder in getrennten Brandabschnitten aufzustellen. Die Brandabschnitte sind durch Bauteile mit einem Feuerwiderstand von 90 Minuten und überwiegend aus Baustoffen der Klasse A 2 oder durch ausreichende Brandschutzzonen (Abs. 4) herzustellen.

(2) Öffnungen in brandabschnittsbildenden Bauteilen sind in der gleichen Feuerwiderstandsdauer zu verschließen. Bei Türöffnungen bis zu einer maximalen Größe von 6 m², aber höchstens einem Drittel der Gesamtfläche der jeweiligen brandabschnittsbildenden Wand, genügt eine Feuerwiderstandsdauer von 30 Minuten (EI2 30-C1).

(3) Bei Öffnungen in brandabschnittsbildenden Bauteilen für Fermenter und Gasspeicher sind die erforderlichen Explosionsschutzzonen einzuhalten. Die Öffnungen sind so zu gestalten, dass im Brandfall die Membran des Gasspeichers nicht durch Wärmestrahlung beaufschlagt wird.

(4) Bei baulichen Brandschutzmaßnahmen für den Gasspeicher, welche nicht der Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten entsprechen, ist bei einem Speichervolumen bis 500 m³ eine Brandschutzzone von mindestens 10 m, bei einem Speichervolumen größer als 500 m³ eine Brandschutzzone von mindestens 15 m erforderlich.

(5) Für die Bemessung der Brandschutzzonen sind sämtliche in einem Brandabschnitt untergebrachten Gasvolumina (Gasspeicher einschließlich Fermenter) zu addieren. Wird der Gasspeicher direkt über dem Fermenter oder über dem Endlager errichtet, ist für die Bemessung des Gasvolumens der betriebsmäßig größtmögliche Gasraum zu berücksichtigen.

(6) Die Brandschutzzone darf nicht bebaut sein. Ausgenommen davon sind die für den Betrieb des Gasspeichers bzw. Fermenters erforderlichen Einrichtungen. Rauchen, offenes Licht und Feuer sind verboten.

(7) Die Brandschutzzone muss für Lösch- und Einsatzfahrzeuge befahrbar sein. Das Befahren der Brandschutzzone mit sonstigen Fahrzeugen, ausgenommen mit solchen, die für den Betrieb erforderlich sind, ist verboten.

(8) Vor Inbetriebnahme ist für die Biogasanlage ein Brandschutzplan gemäß der TRVB 121 O zu erstellen und der(en) örtlichen Feuerwehr(en) nachweislich zu übergeben.

(9) Bei Bestellung einer oder eines Brandschutzbeauftragten ist eine Ausbildungsqualifikation gemäß der Technischen Richtlinie Vorbeugender Brandschutz TRVB 117 O erforderlich und hat diese Person die Aufgaben gemäß der TRVB O 119 und TRVB O 120 wahrzunehmen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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