2. Hauptstück Sicherheitstechnische Vorschriften
2. Abschnitt Brand- und Explosionsschutz für Biogasanlagen
§ 11. Gasrohrleitungen
(1) Gasrohrleitungen sind nur aus Polyethylen oder korrosionsbeständigem Stahl, entsprechend dem Stand der Technik, auszuführen. Oberirdisch oder im Inneren von Gebäuden dürfen Gasrohrleitungen nur aus korrosionsbeständigem Stahl ausgeführt werden.
(2) Gasrohrleitungen sind mit Gefälle zu einer Entwässerungseinrichtung oder mit einem Kondensatsammler zu verlegen. Leitungstiefpunkte, die nicht über einen Kondensatabscheider gesichert sind, sind unzulässig.
(3) Verbindungen für Gasrohrleitungen aus korrosionsbeständigem Stahl dürfen nicht als Pressverbindungen ausgeführt werden.
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