2. Hauptstück Sicherheitstechnische Vorschriften
2. Abschnitt Brand- und Explosionsschutz für Biogasanlagen
§ 10. Gasfackel
(1) Bei Vorhandensein einer Gasfackel ist diese so zu dimensionieren, dass im Fall einer Störung der Gasverbrauchseinrichtungen die anfallende Gasmenge vollständig verbrannt werden kann.
(2) Für eine Gasfackel sind folgende Sicherheitseinrichtungen, in Gasflussrichtung gesehen, erforderlich:
a) händisch betätigbare Absperreinrichtung,
b) Schnellschlussarmatur, die die Gaszufuhr selbsttätig im Störfall unterbricht,
c) Flammendurchschlagsicherung,
d) selbsttätig wirkende Zündeinrichtung,
e) Flammenüberwachungseinrichtung.
(3) Die Mündung der Gasfackel ist folgendermaßen zu situieren:
a) mindestens 4 m über dem Boden,
b) horizontaler Mindestabstand von 5 m zu Bauwerken, Freileitungen, Verkehrswegen und zu Lagerungen von brennbaren Stoffen.
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