VI. ABSCHNITT Einrichtungen zum Zweck der Brandverhütung
§ 20. Juristische Personen, deren Zweck die Brandverhütung ist
(1) Die Landesregierung kann eine juristische Person, deren Zweck die Brandverhütung ist und die über geeignete Einrichtungen zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 2 verfügt, durch Verordnung anerkennen und dieser Aufgaben übertragen.
(2) Eine anerkannte juristische Person hat insbesondere
- Sachverständige für die Ermittlung von Brand- und Explosionsursachen auszubilden und den Sicherheitsbehörden und Gerichten bei Bedarf beizustellen;
- Sachverständige für Brandverhütung und Vorbeugenden Brandschutz auszubilden und den Bundes-, Landes- und Gemeindebehörden bei Bedarf beizustellen;
- die Bevölkerung über Brandverhütung und Vorbeugenden Brandschutz - insbesondere durch Vorträge, Herausgabe von Informationsmaterial und dgl. - aufzuklären;
- die Aus- und Weiterbildung sowie Information von mit Aufgaben der Brandverhütung und des Vorbeugenden Brandschutzes befaßten Personen durchzuführen und zu fördern;
- durch Beratung und sonstige Maßnahmen den Bau von Blitzschutzanlagen zu fördern;
- durch Beratung und sonstige Maßnahmen die Schadensprävention im Bereich von Naturkatastrophen zu fördern bzw. diese vorzunehmen;
- durch geeignete Maßnahmen die Durchführung von Prüfungen und Versuchen auf dem Gebiet der Brandverhütung, des vorbeugenden Brandschutzes und der Schadensprävention im Bereich von Naturkatastrophen zu fördern bzw. diese vorzunehmen;
- mit allen mit Aufgaben des Brandschutzes befaßten Behörden und Stellen - insbesondere mit dem O.ö. Landes-Feuerwehrverband - zusammenzuarbeiten.
(3) Bei Wegfall der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 ist die Anerkennung von der Landesregierung durch Verordnung zu widerrufen.
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