VII. HAUPTSTÜCK Eigener Wirkungsbereich, Behörden
§ 54. Eigener und übertragener Wirkungsbereich der Gemeinde
(1) Folgende Aufgaben nach diesem Landesgesetz sind von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen:
1. die der Baubehörde übertragenen Aufgaben, ausgenommen
a) Akte der Vollziehung, die sich auf Grundflächen an der Staatsgrenze beziehen, hinsichtlich welcher in Staatsverträgen mit den Nachbarstaaten über die gemeinsame Staatsgrenze besondere Regelungen bestehen,
b) die Durchführung eines Verfahrens gemäß den §§ 10 bis 14, § 15 Abs. 6 letzter und vorletzter Satz, § 17 Abs. 6, § 18 Abs. 5 und eines Enteignungsverfahrens gemäß § 58 Abs. 5,
c) Akte der Vollziehung, die sich auf das Gebiet zweier oder mehrerer Gemeinden erstrecken;
2. die der Gemeinde nach den §§ 16 bis 21 zukommenden Aufgaben, soweit dies Verkehrsflächen der Gemeinde betrifft;
3. die nach diesem Landesgesetz eine Gemeinde als Träger von Privatrechten treffenden Rechte und Pflichten.
(2) Die der Gemeinde nach den §§ 19 bis 21 zukommenden Aufgaben sind, soweit es Verkehrsflächen des Landes betrifft, von der Gemeinde im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen. (Anm: LGBl.Nr. 55/2021)
(Anm: LGBl.Nr. 96/2006, 34/2013)
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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