Ökoprämiengesetz § 5. Auszahlung, BGBl. I Nr. 28/2009, gültig ab 01.04.2009

§ 5. Auszahlung

(1) Liegen die Voraussetzungen gemäß § 4 vor, teilt der Fahrzeughändler über FinanzOnline die folgenden Daten mit und beantragt die Überweisung der Ökoprämie an den Antragsteller:

1. Name, Anschrift und Sozialversicherungsnummer des Antragstellers,

2. die Bankverbindung des Antragstellers,

3. die Fahrgestellnummern (Fahrzeugidentifikationsnummern) des Altfahrzeuges und des Neufahrzeuges,

4. die Nummer der Begutachtungsplakette gemäß § 57a Kraftfahrgesetz.

(2) Der Überweisungsantrag des inländischen Fahrzeughändlers gilt als Steuererklärung. Er haftet für die Richtigkeit der Angaben. Die Sozialversicherungsnummer darf vom Fahrzeughändler ausschließlich zur Antragstellung beim zuständigen Finanzamt verwendet werden. Eine Erfassung der Sozialversicherungsnummer durch den Fahrzeughändler außerhalb von FinanzOnline ist nicht zulässig.

(3) Die Ökoprämie wird dem Antragsteller zur Gänze vom für die Erhebung der Umsatzsteuer des inländischen Fahrzeughändlers zuständigen Finanzamt ausbezahlt. § 215 Bundesabgabenordnung ist nicht anwendbar.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
YAAAA-76996