Artikel I Schutzmaßnahmen
Für Arbeitnehmer, die Nachtschwerarbeit leisten, sind nach Maßgabe der folgenden Artikel besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung, Beseitigung oder Milderung der mit diesen Arbeiten verbundenen Erschwernisse oder zum Ausgleich von Belastungen vorgesehen:
Zusatzurlaub (Art. II, Art. XIIa)
Ruhepausen (Art. III),
Abfertigung (Art. IV),
Novellierung des Arbeitsverfassungsgesetzes (Art. VI), Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge und Sonderruhegeld (Art. VII bis XII)
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