Suchen Kontrast Hilfe
NoVAG 1991 Übergangsrecht

Übergangsrecht

Artikel XII Verschiebung der Personenstands- und Betriebsaufnahme

1. Die gemäß § 117 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung im Kalenderjahr 1992 durchzuführende Personenstands- und Betriebsaufnahme verschiebt sich um ein Jahr.

2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind der Bundesminister für Inneres und der Bundesminister für Finanzen betraut.

Artikel IX Normverbrauchsabgabegesetz (Anm.: aus BGBl. Nr. 818/1993, zu den §§ 6 und 11, BGBl. Nr. 695/1991)

Das Normverbrauchsabgabegesetz 1991, BGBl. Nr. 695, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 449/1992, wird wie folgt geändert:

(Anm.: Z 1 bis Z 3 betreffen die Änderungen des Normverbrauchsabgabegesetzes)

4. Z 1 ist erstmals auf Vorgänge nach dem anzuwenden.

5. Z 2 ist erstmals für Fälligkeiten des Kalenderjahres 1994 anzuwenden.

Artikel X Normverbrauchsabgabegesetz (Anm.: aus BGBl. Nr. 21/1995, zu den §§ 1, 2 und 3, BGBl. Nr. 695/1991)

Das Normverbrauchsabgabegesetz, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994, wird wie folgt geändert:

4. Z 1 bis 3 sind auf Vorgänge nach dem Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union *) anzuwenden.

_______________________________

*) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
TAAAA-76989