Übergangsrecht
Artikel XII Verschiebung der Personenstands- und Betriebsaufnahme
1. Die gemäß § 117 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung im Kalenderjahr 1992 durchzuführende Personenstands- und Betriebsaufnahme verschiebt sich um ein Jahr.
2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind der Bundesminister für Inneres und der Bundesminister für Finanzen betraut.
Artikel IX Normverbrauchsabgabegesetz (Anm.: aus BGBl. Nr. 818/1993, zu den §§ 6 und 11, BGBl. Nr. 695/1991)
Das Normverbrauchsabgabegesetz 1991, BGBl. Nr. 695, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 449/1992, wird wie folgt geändert:
(Anm.: Z 1 bis Z 3 betreffen die Änderungen des Normverbrauchsabgabegesetzes)
4. Z 1 ist erstmals auf Vorgänge nach dem anzuwenden.
5. Z 2 ist erstmals für Fälligkeiten des Kalenderjahres 1994 anzuwenden.
Artikel X Normverbrauchsabgabegesetz (Anm.: aus BGBl. Nr. 21/1995, zu den §§ 1, 2 und 3, BGBl. Nr. 695/1991)
Das Normverbrauchsabgabegesetz, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994, wird wie folgt geändert:
4. Z 1 bis 3 sind auf Vorgänge nach dem Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union *) anzuwenden.
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*) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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