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NoVAG 1991 § 6. Tarif, BGBl. Nr. 818/1993, gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996

§ 6. Tarif

(1) Der Steuersatz beträgt für Motorräder 0,02% vervielfacht mit dem um 100 Kubikzentimeter verminderten Hubraum in Kubikzentimetern. Bei einem Hubraum von nicht mehr als 100 Kubikzentimetern beträgt der Steuersatz 0%.

(2) Der Steuersatz beträgt für andere Kraftfahrzeuge 2% vervielfacht mit dem um 3 Liter (bei Dieselfahrzeugen um 2 Liter) verminderten Kraftstoffverbrauch in Litern, wobei der Durchschnitt zwischen den beiden ECE-Fahrzyklen für 90 km/h und für Stadtverkehr zugrunde zu legen ist. Bei einem Durchschnittsverbrauch von nicht mehr als 3 Litern (bei Dieselfahrzeugen von nicht mehr als 2 Litern) beträgt der Steuersatz 0%.

(3) Die errechneten Steuersätze sind auf volle Prozentsätze auf- oder abzurunden. Die Abgabe beträgt höchstens 14% der Bemessungsgrundlage.

(4) Für die Berechnung des Durchschnittsverbrauchs sind die gemäß § 30 Abs. 1b KFG bekanntzugebenden Werte maßgebend. Besteht keine Verpflichtung zur Bekanntgabe des ECE-Verbrauchs, so hat bei Kraftfahrzeugen gemäß § 2 Z 2 der Steuerschuldner den Kraftstoffverbrauch durch eine Bestätigung des Herstellers des Kraftfahrzeuges nachzuweisen. Bei ausländischen Herstellern trifft die Verpflichtung den gemäß § 29 Abs. 2 KFG Bevollmächtigten. Wird keine derartige Bestätigung beigebracht, so ist der Durchschnittsverbrauch mit dem 0,2fachen der Leistung in Kilowatt anzunehmen.

(5) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat auf Antrag des Abgabenschuldners oder des Bundesministers für Finanzen ECE-Werte festzustellen, wenn begründete Zweifel an den Angaben gemäß Abs. 4 bestehen. Dem Antrag ist ein Gutachten eines gemäß § 125 KFG bestellten Sachverständigen, der Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge (§ 131 KFG) oder eines Ziviltechnikers beizulegen. Diese Werte treten an die Stelle der Werte nach Abs. 4. Sie sind dem Bundesminister für Finanzen mitzuteilen und von diesem im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen. Sie gelten ab dem der Kundmachung folgenden Kalendertag für alle Kraftfahrzeuge der beurteilten Type.

(6) Die Steuer erhöht sich in jenen Fällen, in denen die Normverbrauchsabgabe nicht Teil der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist, um 20%.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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