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NoVAG 1991 § 5. Bemessungsgrundlage, BGBl. Nr. 695/1991, gültig von 31.12.1991 bis 29.12.2000

§ 5. Bemessungsgrundlage

(1) Die Abgabe ist in den Fällen der Lieferung (§ 1 Z 1 und 4) nach dem Entgelt im Sinne des § 4 UStG 1972 zu bemessen.

(2) Die Abgabe ist in allen anderen Fällen (§ 1 Z 2, Z 3 und Z 4) nach dem ohne Umsatzsteuerkomponente ermittelten gemeinen Wert des Kraftfahrzeuges zu bemessen.

(3) Die Normverbrauchsabgabe gehört nicht zur Bemessungsgrundlage.

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