§ 13. Mitwirkung anderer Behörden
(1) Im Falle einer erstmaligen Zulassung zum Verkehr im Inland hat die Zulassungsbehörde zu überprüfen, ob eine Bescheinigung im Sinne des § 10 vorliegt.
(2) Die Zulassungsbehörde hat dem Finanzamt, das für die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer zuständig ist, jedenfalls halbjährlich jene Zulassungsfälle zu übermitteln, in denen die erstmalige Zulassung zum Verkehr im Inland vorgenommen wird, ohne daß eine Bescheinigung im Sinne des § 10 vorliegt. Von der Meldepflicht sind Vorführkraftfahrzeuge sowie Fahrzeuge, die unter § 3 Z 4 lit. b fallen, ausgenommen.
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