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NoVAG 1991 § 12a., BGBl. I Nr. 118/2015, gültig von 15.08.2015 bis 29.10.2019

§ 12a.

(1) Wird ein Fahrzeug

– durch den Zulassungsbesitzer selbst nachweislich ins Ausland verbracht oder geliefert

– durch einen befugten Fahrzeughändler nachweislich ins Ausland verbracht oder geliefert

– nach Beendigung der gewerblichen Vermietung im Inland durch den Vermieter nachweislich ins Ausland verbracht oder geliefert,

dann wird auf Antrag die Abgabe vom nachweisbaren gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland vergütet, wenn die Fahrgestellnummer (die Fahrzeugidentifizierungsnummer) bekanntgegeben wird und wenn das Fahrzeug im Zeitpunkt des Antrages in der Genehmigungsdatenbank gemäß § 30a KFG 1967 gesperrt und nicht im Inland zum Verkehr zugelassen ist. Die Höhe der Vergütung ist mit dem Betrag der tatsächlich für das Fahrzeug entrichteten Normverbrauchsabgabe begrenzt.

(2) Zuständig für die Vergütung ist jenes Finanzamt, das für die Erhebung der Umsatzsteuer des Antragstellers zuständig ist oder wäre.

(3) Der Antrag kann binnen fünf Jahren ab der Verwirklichung des Vergütungstatbestandes gestellt werden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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