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NoVAG 1991 § 12a., BGBl. I Nr. 16/2006, gültig von 01.01.2007 bis 11.08.2006

§ 12a.

Wird ein Fahrzeug nachweisbar in das Ausland verbracht, dann wird die Abgabe vom gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland vergütet. Voraussetzung für die Vergütung ist die Bekanntgabe der Fahrgestellnummer und der Motornummer (des Motorcodes) des Fahrzeuges, für das die Vergütung beantragt wird.

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