NoVAG 1991 § 12. Vergütung, BGBl. I Nr. 52/2009, gültig von 18.06.2009 bis 29.10.2019

§ 12. Vergütung

(1) Eine von einem Unternehmer zu entrichtende Abgabe ist dem Empfänger der Leistung auf Antrag zu vergüten, wenn

1. feststeht, daß eine Zulassung zum Verkehr im Inland aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht oder nicht mehr in Betracht kommt oder

2. innerhalb von fünf Jahren ab der Lieferung tatsächlich keine Zulassung erfolgt ist oder

3. eine Steuerbefreiung gemäß § 3 Z 3 vorliegt.

(2) Zuständig für die Vergütung ist in den Fällen der Z 1 und 2 das Finanzamt, in dessen Amtsbereich der Antragsteller seinen Sitz, seinen (Haupt-)-Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat in den Fällen der Z 3 das für die Erhebung der Umsatzsteuer des Leistungsempfängers zuständige Finanzamt. Ansonsten ist jenes Finanzamt örtlich zuständig, das auf Antrag mit der Sache befaßt wird. Voraussetzung für die Befreiung ist die Bekanntgabe der Fahrgestellnummer (der Fahrzeugidentifizierungsnummer) und die Sperre des Fahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank nach § 30a KFG 1967.

(3) Der Antrag kann binnen fünf Jahren ab der Verwirklichung des Vergütungstatbestandes gestellt werden.

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