NoVAG 1991 § 11. Abgabenerhebung, BGBl. Nr. 695/1991, gültig von 31.12.1991 bis 30.07.1992

§ 11. Abgabenerhebung

(1) Die Erhebung der Abgabe obliegt in den Fällen des § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 und der Änderung der Bemessungsgrundlage nach § 8 dem Finanzamt, das für die Einhebung der Umsatzsteuer des Abgabenschuldners zuständig ist. Der Abgabenschuldner hat spätestens am zehnten Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat, in dem die Steuerschuld entstanden ist (Anmeldungszeitraum), zweitfolgenden Monat eine Anmeldung beim Finanzamt einzureichen, in der er den für den Anmeldungszeitraum zu entrichtenden Betrag selbst zu berechnen hat. Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung. Der Abgabenschuldner hat die Abgabe spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.

(2) Die Erhebung der Abgabe obliegt in den Fällen des § 7 Abs. 1 Z 3 dem Finanzamt, das für die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer zuständig ist. Der Abgabenschuldner hat spätestens einen Monat nach der Zulassung eine Anmeldung (Fälligkeitstag) beim Finanzamt einzureichen, in der er den zu entrichtenden Betrag selbst zu berechnen hat. Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung. Der Abgabenschuldner hat die Abgabe spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.

(3) Ein gemäß § 201 BAO festgesetzter Abgabenbetrag hat den in den Abs. 1 oder 2 genannten Fälligkeitstag.

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