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NÖ ROG 2014 § 52a. Elektronische Einbringung, LGBl. Nr. 104/2025, gültig ab 01.01.2026
VI. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen

§ 52a. Elektronische Einbringung

Sämtliche Anbringen können auch in elektronischer Form eingebracht werden. In diesem Fall entfällt eine Verpflichtung zur Vorlage der Unterlagen in mehrfacher Ausfertigung.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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