NÖ ROG 2014 § 52a. Elektronische Einbringung, LGBl. Nr. 104/2025, gültig ab 01.01.2026
VI.
Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen§ 52a. Elektronische Einbringung
Sämtliche Anbringen können auch in elektronischer Form eingebracht werden. In diesem Fall entfällt eine Verpflichtung zur Vorlage der Unterlagen in mehrfacher Ausfertigung.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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