NeuFöG § 6. Zeitlicher Anwendungsbereich, BGBl. I Nr. 76/2011, gültig von 02.08.2011 bis 14.12.2012

§ 6. Zeitlicher Anwendungsbereich

(1) Dieses Bundesgesetz ist anzuwenden auf

1. Neugründungen, die nach dem erfolgen;

2. Betriebsübertragungen, die nach dem erfolgen.

(2) § 5a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2002 ist auf Betriebsübertragungen nach dem anzuwenden.

(3) § 4 Abs. 5 und § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 treten mit in Kraft.

(4) § 5a Abs. 2 in der Fassung vor seiner Änderung durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 180/2004 ist hinsichtlich der Gerichtsgebühren für die Eintragungen in das Grundbuch noch auf Betriebsübertragungen anzuwenden, bei denen die Grundbuchseintragung vor dem vorgenommen wird.

(5) § 1 Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2011 ist für Neugründungen anzuwenden, die nach dem erfolgen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
RAAAA-76981