NAG § 83. Vollziehung, gültig von 01.10.2017 bis 30.09.2017

3. TEIL STRAF-, SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

§ 83. Vollziehung

Mit der Vollziehung

1. der §§ 13 und 38 Abs. 1 ist die Bundesregierung,

2. der §§ 5 Abs. 2 und 7 ist der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und

3. der übrigen Bestimmungen ist der Bundesminister für Inneres

betraut.

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