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NAG § 83. Vollziehung, BGBl. I Nr. 70/2015, gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017

3. TEIL STRAF-, SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

§ 83. Vollziehung

Mit der Vollziehung

1. der §§ 13 und 38 Abs. 1 ist die Bundesregierung,

2. der §§ 5 Abs. 2 und 7 ist der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres,

3. des § 15 Abs. 2 ist der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

4. der §§ 17 und 18 ist der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und

5. der übrigen Bestimmungen ist der Bundesminister für Inneres

betraut.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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