3. TEIL STRAF-, SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
§ 83. Vollziehung
Mit der Vollziehung
1. der § 13, 38 Abs. 1 und 76 Abs. 1 ist die Bundesregierung,
2. der § 5 Abs. 2 und 7 ist der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres,
3. des § 15 Abs. 4 ist der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
4. der § 17 und 18 ist der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und
5. der übrigen Bestimmungen ist der Bundesminister für Inneres
betraut.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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