3. TEIL STRAF-, SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
§ 83. Vollziehung
Mit der Vollziehung
1. der § 13, 38 Abs. 1 und 76 Abs. 1 ist die Bundesregierung;
2. der § 5 Abs. 2 und 7 der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres;
3. des § 15 Abs. 4 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und
4. der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Inneres
betraut.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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