3. TEIL STRAF-, SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
§ 82. In-Kraft-Treten
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit in Kraft.
(2) (Anm.: Durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 85, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)
(3) Verordnungen oder Regierungsübereinkommen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen oder abgeschlossen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.
(4) (Verfassungsbestimmung) Die Niederlassungsverordnung für das Jahr 2006 kann - nach Durchführung des in § 13 normierten Verfahrens - bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie darf jedoch frühestens mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.
(5) Die § 2 Abs. 1 Z 11, 11 Abs. 5, 19 Abs. 4, 24 Abs. 2 und 4, 37 Abs. 5 und 60 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 157/2005 treten mit in Kraft.
(6) § 40 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2006 tritt mit in Kraft.
(7) Die § 36 Abs. 2 und 45 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 4/2008 treten mit in Kraft.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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