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NAG § 77. Strafbestimmungen, BGBl. I Nr. 100/2005, gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009

3. TEIL STRAF-, SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

§ 77. Strafbestimmungen

(1) Wer

1. eine Änderung des Aufenthaltszweckes während der Gültigkeit des Aufenthaltstitels der Behörde nicht ohne unnötigen Aufschub bekannt gibt oder Handlungen setzt, die vom Zweckumfang nicht erfasst sind;

2. mehr als einmal nach Ablauf des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels einen Verlängerungsantrag auf Erteilung dieses Aufenthaltstitels einbringt;

3. ein ungültiges oder gegenstandsloses Dokument nicht bei der Behörde abgibt;

4. zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung verpflichtet ist und den Nachweis fünf Jahre nach Erteilung des Aufenthaltstitels nach diesem Bundesgesetz aus Gründen, die ausschließlich ihm zuzurechnen sind, nicht erbringt, es sei denn, ihm wurde ein Aufschub gemäß § 14 Abs. 8 gewährt oder

5. eine Anmeldebescheinigung oder eine Daueraufenthaltskarte nach § 53 und 54 nicht rechtzeitig beantragt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 200 Euro zu bestrafen.

(2) Wer

1. der Meldeverpflichtung gemäß § 70 Abs. 4 und § 71 Abs. 4 nicht nachkommt oder

2. eine Haftungserklärung gemäß § 2 Abs. 1 Z 15 abgegeben hat, obwohl er wusste oder wissen musste, dass er seiner Verpflichtung aus der Haftungserklärung nicht nachkommen kann,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 1 500 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.

(3) Wer eine Aufnahmevereinbarung (§ 68) abschließt, ohne im Einzelfall die erforderliche Qualifikation des Forschers ausreichend festgestellt zu haben, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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