NAG § 75. Zustimmung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen, BGBl. I Nr. 100/2005, gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009
7. Hauptstück Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen
§ 75. Zustimmung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen
Die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen nach § 72 bis 74 bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Inneres.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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