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NAG § 74. Zustimmung des Bundesministers für Inneres, BGBl. I Nr. 87/2012, gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013

7. Hauptstück Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen

§ 74. Zustimmung des Bundesministers für Inneres

Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 41a Abs. 10 sowie 43 Abs. 4 bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Inneres. Die Behörde hat diese Fälle binnen zwei Monaten nach Stellung eines Antrages gemäß § 41a Abs. 10 oder 43 Abs. 4 begründet und in entscheidungsreifer Form an den Bundesminister für Inneres zu übermitteln.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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