7. Hauptstück Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen
§ 74. Zustimmung des Bundesministers für Inneres
Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 41a Abs. 10 sowie 43 Abs. 4 bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Inneres. Die Behörde hat diese Fälle binnen zwei Monaten nach Stellung eines Antrages gemäß § 41a Abs. 10 oder 43 Abs. 4 begründet und in entscheidungsreifer Form an den Bundesminister für Inneres zu übermitteln.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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