7. Hauptstück Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen
§ 73. Mitteilung an den Bundesminister für Inneres
Die Behörde hat dem Bundesminister für Inneres
1. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 41a Abs. 3 und 9 sowie 43 Abs. 3,
2. die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 69a sowie
3. Entscheidungen über Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 41a Abs. 10 sowie 43 Abs. 4
unverzüglich unter Darstellung der maßgeblichen Gründe zur Kenntnis zu bringen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
KAAAA-76979