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NAG § 73. Mitteilung an den Bundesminister für Inneres, BGBl. I Nr. 87/2012, gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013

7. Hauptstück Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen

§ 73. Mitteilung an den Bundesminister für Inneres

Die Behörde hat dem Bundesminister für Inneres

1. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 41a Abs. 3 und 9 sowie 43 Abs. 3,

2. die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 69a sowie

3. Entscheidungen über Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 41a Abs. 10 sowie 43 Abs. 4

unverzüglich unter Darstellung der maßgeblichen Gründe zur Kenntnis zu bringen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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