7. Hauptstück Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen
§ 73. Mitteilung an den Bundesminister für Inneres
Die Behörde hat dem Bundesminister für Inneres
1. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 41a Abs. 3 und 9 sowie 43 Abs. 3,
2. die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 69a sowie
3. Entscheidungen über Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 41a Abs. 10 sowie 43 Abs. 4
unverzüglich unter Darstellung der maßgeblichen Gründe zur Kenntnis zu bringen.
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