7. Hauptstück Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen
§ 73. Mitteilung an den Bundesminister für Inneres
Die Behörde hat dem Bundesminister für Inneres
1. die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Abs. 2 und 3 sowie 44 Abs. 3,
2. die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 69a sowie
3. Entscheidungen über Anträge auf Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ gemäß § 44 Abs. 4
unverzüglich unter Darstellung der maßgeblichen Gründe zur Kenntnis zu bringen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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