NAG § 73. Mitteilung an den Bundesminister für Inneres, BGBl. I Nr. 29/2009, gültig von 01.04.2009 bis 30.06.2011

7. Hauptstück Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen

§ 73. Mitteilung an den Bundesminister für Inneres

Die Behörde hat dem Bundesminister für Inneres

1. die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß §§ 43 Abs. 2 und 3 sowie 44 Abs. 3,

2. die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 69a sowie

3. Entscheidungen über Anträge auf Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ gemäß § 44 Abs. 4

unverzüglich unter Darstellung der maßgeblichen Gründe zur Kenntnis zu bringen.

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