NAG § 68. Aufnahmevereinbarung, BGBl. I Nr. 145/2017, gültig von 20.07.2015 bis 18.10.2017

2. TEIL BESONDERER TEIL

5. Hauptstück Aufenthaltsbewilligungen

§ 68. Aufnahmevereinbarung

Die Forschungseinrichtung hat vor Abschluss einer Aufnahmevereinbarung die Qualifikation des Forschers für das konkrete Forschungsprojekt zu prüfen. Diese hat jedenfalls zu enthalten:

1. die Vertragspartner;

2. den Zweck, die Dauer, den Umfang und die Finanzierung des konkreten Forschungsprojektes;

3. Angaben über das monatliche Bruttoentgelt oder diesem gleichzusetzende Einkünfte.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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