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NAG § 68. Aufnahmevereinbarung, BGBl. I Nr. 100/2005, gültig von 01.01.2006 bis 19.07.2015

2. TEIL BESONDERER TEIL

5. Hauptstück Aufenthaltsbewilligungen

§ 68. Aufnahmevereinbarung

Die Forschungseinrichtung hat vor Abschluss einer Aufnahmevereinbarung die Qualifikation des Forschers für das konkrete Forschungsprojekt zu prüfen. Diese hat jedenfalls zu enthalten:

1. die Vertragspartner;

2. den Zweck, die Dauer, den Umfang und die Finanzierung des konkreten Forschungsprojektes;

3. eine Haftungserklärung gegenüber allen Gebietskörperschaften für Aufenthalts- und Rückführungskosten; diese Haftung endet sechs Monate nach Auslaufen der Aufnahmevereinbarung, es sei denn, sie wurde erschlichen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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