2. TEIL BESONDERER TEIL
5. Hauptstück Aufenthaltsbewilligungen
§ 68. Aufnahmevereinbarung
Die Forschungseinrichtung hat vor Abschluss einer Aufnahmevereinbarung die Qualifikation des Forschers für das konkrete Forschungsprojekt zu prüfen. Diese hat jedenfalls zu enthalten:
1. die Vertragspartner;
2. den Zweck, die Dauer, den Umfang und die Finanzierung des konkreten Forschungsprojektes;
3. eine Haftungserklärung gegenüber allen Gebietskörperschaften für Aufenthalts- und Rückführungskosten; diese Haftung endet sechs Monate nach Auslaufen der Aufnahmevereinbarung, es sei denn, sie wurde erschlichen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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