NAG § 67. Forscher, BGBl. I Nr. 145/2017, gültig von 20.07.2015 bis 18.10.2017

2. TEIL BESONDERER TEIL

5. Hauptstück Aufenthaltsbewilligungen

§ 67. Forscher

(1) Drittstaatsangehörigen kann eine „Aufenthaltsbewilligung – Forscher“ mit bis zu zweijähriger Gültigkeitsdauer ausgestellt werden, wenn

1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,

2. eine Tätigkeit, die vom sachlichen Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen ist, für eine Forschungseinrichtung ausüben und

3. sie eine mit einer Forschungseinrichtung (§ 71 Abs. 1) abgeschlossene Aufnahmevereinbarung (§ 68) nachweisen.

(Anm.: Abs. 2aufgehoben durch BGBl. I Nr 70/2015)

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