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NAG § 66. Sozialdienstleistende, BGBl. I Nr. 100/2005, gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

2. TEIL BESONDERER TEIL

5. Hauptstück Aufenthaltsbewilligungen

§ 66. Sozialdienstleistende

(1) Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung für Sozialdienstleistende ausgestellt werden, wenn

1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen;

2. der zu erbringende Dienst nicht dem Ausländerbeschäftigungsgesetz unterliegt und bei einer überparteilichen und gemeinnützigen Organisation erbracht wird, die selbst keine Erwerbszwecke verfolgt;

3. die Erbringung des Dienstes keine Erwerbszwecke verfolgt;

4. die Organisation, bei der sie ihren Dienst erbringen, eine Haftungserklärung abgegeben hat, und

5. ein Ausbildungs- oder Fortbildungscharakter der Tätigkeit nachgewiesen wird.

(2) Die Aufenthaltsbewilligung ist befristet für höchstens ein Jahr auszustellen; eine Verlängerung ist nicht möglich.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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