2. TEIL BESONDERER TEIL
5. Hauptstück Aufenthaltsbewilligungen
§ 66. Sozialdienstleistende
(1) Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung für Sozialdienstleistende ausgestellt werden, wenn
1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen;
2. der zu erbringende Dienst nicht dem Ausländerbeschäftigungsgesetz unterliegt und bei einer überparteilichen und gemeinnützigen Organisation erbracht wird, die selbst keine Erwerbszwecke verfolgt;
3. die Erbringung des Dienstes keine Erwerbszwecke verfolgt;
4. die Organisation, bei der sie ihren Dienst erbringen, eine Haftungserklärung abgegeben hat, und
5. ein Ausbildungs- oder Fortbildungscharakter der Tätigkeit nachgewiesen wird.
(2) Die Aufenthaltsbewilligung ist befristet für höchstens ein Jahr auszustellen; eine Verlängerung ist nicht möglich.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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