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NAG § 65. Inhaber eines Aufenthaltstitels “Daueraufenthalt - EG” eines anderen Mitgliedstaates, BGBl. I Nr. 100/2005, gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013

2. TEIL BESONDERER TEIL

5. Hauptstück Aufenthaltsbewilligungen

§ 65. Inhaber eines Aufenthaltstitels “Daueraufenthalt - EG” eines anderen Mitgliedstaates

Drittstaatsangehörigen, die einen Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt - EG” eines anderen Mitgliedstaates besitzen, kann eine Aufenthaltsbewilligung zu Ausbildungszwecken (§§ 63 oder 64) erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen der § 63 bis 64 erfüllen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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KAAAA-76979