NAG § 63. Schüler, BGBl. I Nr. 100/2005, gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

2. TEIL BESONDERER TEIL

5. Hauptstück Aufenthaltsbewilligungen

§ 63. Schüler

(1) Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung für Schüler ausgestellt werden, wenn sie

1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen;

2. ordentliche Schüler einer öffentlichen Schule sind;

3. ordentliche Schüler einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht sind;

4. Schüler einer Statutschule mit Öffentlichkeitsrecht nach § 14 Abs. 2 lit. b des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, sind oder

5. Schüler einer zertifizierten nichtschulischen Bildungseinrichtung sind (§ 70).

Eine Haftungserklärung ist zulässig.

(2) Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit richtet sich nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz. Diese Erwerbstätigkeit darf das Erfordernis der Schulausbildung als ausschließlicher Aufenthaltszweck jedenfalls nicht beeinträchtigen.

(3) Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen dem Besuch einer Schule im Sinne des Abs. 1, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis über den Schulerfolg erbringt. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Schulerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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